ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB) der HD Berlin brillant LED Boards GmbH (HD Berlin) für Verträge über die Schaltung elektronischer Werbung

Ziffer 1: Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand der AGB sind Verträge mit der HD-Berlin (Auftragsnehmer=AN) über die Schaltung von elektronischer Werbung (Vertrag) auf LED Boards.

1.2 Vertragspartner des Kunden ist die HD-BERLIN.

1.3 Der Vertrag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content Programm auf elektronischen Medien (Schaltung).

1.4 Ausfälle geringeren Umfangs, die z.B. durch Reinigung, Wartung und Service entstehen und die 3% der vereinbarten Gesamtaussendezeit nicht überschreiten, wirken sich nicht auf die Vergütung aus. Aussendungen über das geschuldete Maß hinaus (Mehrsendungen) werden mit eventuellen Ausfallzeiten verrechnet.

Ziffer 2: Auftragserteilung und -annahme

2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber (AG) erteilten Auftrags durch den AN zustande, Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

2.2 Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen/Mittlern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur/Mittler und dem AN zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen/Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines Werbung betreibenden Unternehmens („Werbungstreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung zu erklären. In beiden Fällen tritt Agentur/Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungstreibenden aus dem zwischen Agentur/Mittler und dem Werbungstreibenden geschlossenen Werbevertrag an den AN ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragsnehmers sind. Der AN nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherheitsabtretung).

2.3 Aufträge des Auftragsgebers haben eine aussagekräftige Bezeichnung des zu bewerbenden Produktes („Produktgruppe“) und des die Werbung Betreibenden zu enthalten.

2.4 Der AN behält grundsätzlich sich vor, die Annahme von Aufträgen ganz oder teilweise wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht in keinem Fall. Die Ablehnung wird in der Regel erfolgen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist, z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung, gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, in deren Einrichtungen die elektronische Werbung betreiben wird, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der AN für die vorgenannten Fälle ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag. Das Rücktrittsrecht erlischt binnen 1 Woche, nachdem der vollständige Inhalt der zu schaltenden Werbung bekannt ist. Entstehen erst im Laufe einer Schaltung wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der Form der Werbung begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Werbung oder erweist sich die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung dieses Absatzes ist der AN berechtigt, die Schaltung unverzüglich zu beenden und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der AG räumt dem AN insoweit ein ausdrückliches Sonderkündigungsrecht ein.

2.5 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der AN ist aber ohne Zustimmung des AG berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen entsprechend §§15ff AktG zu übertragen.

2.6 Die Geltung von eigenen AGB des AG wird ausgeschlossen. Es gelten im Vertragsverhältnis nur diese AGB des AN.

2.7 Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld der geschalteten Werbung besteht nicht.

Ziffer 3: Schaltzeit

Die Schaltzeit beginnt mit dem Kalendertage der ersten Ausstrahlung der Werbung und endet mit dem Ablauf der vereinbarten Schaltung. Die Einschaltzeit und die Platzierung im Programmablauf werden von der HD-Berlin bestimmt.

Ziffer 4: Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungstreibenden wird nicht zugesichert.

Ziffer 5: Werbemittel

5.1 Die Hersteller der Video- oder Fotodatei zur Darstellung auf dem LED Board ist Sache des AG’s. Der AG hat auf eigene Kosten dem AN spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Schaltbeginn geeignete Video- oder Fotodateien zur Verfügung zu stellen. Der AN wird den AG über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Video- oder Fotodatei unverzüglich informieren. Sofern der AG die Video- oder Fotodatei nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sich die Schaltung dadurch verzögert, entbindet das den AG nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der AN anrechnen zu lassen. Diese werden, vorbehaltlich eines jeder Partei möglichen anderen Nachweises, auf 25 % des vereinbarten Preises pauschaliert, so dass dann 75 % zu zahlen sind. Kommt der AG bei Anlieferung der Video- oder Fotodatei in Verzug, kann eine Schaltung bzw. deren zeitliche Verschiebung nicht garantiert werden. Weiter können Aufwendungen, die dem AN entstehen, an den AG weitergereicht werden bzw. die vollen Schaltungskosten in Rechnung gestellt werden.

5.2 Die für eine Schaltung von elektronischer Werbung vom AN entwickelte Werbeidee und computergrafische Umsetzungen sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der AG ist ohne gesonderte Nutzungsvereinbarung zu einer Nutzung dieser Werke nicht berechtigt. 5.3 Nach Ablauf der Buchungszeit löscht HD-Berlin unverzüglich die vom AG gelieferten Video- oder Fotodateien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

5.4 Der AG ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive und Werbespots sowieso deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der AG stellt den AN insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem AN hierdurch entstehende Kosten frei. Eine eigene Prüfpflicht obliegt dem AN nicht. 5.5 Der AN ist berechtigt bis auf Widerruf, das Motiv als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es in Form einer webbasierten Datenbank zu verwenden.

5.6 Vorlage und Formate für Ihre Werbung sollten in bestimmten Formaten und Vorlagen vorliegen. Diese Informationen entnehmen Sie den Mediadaten von HD-Berlin.

5.7 Ab dem Tag der Beauftragung wird dem AG eine Spoterstellung innerhalb von 7 Werktagen gewährleistet. Er hat das Recht maximal zwei Rückläufe (bei Standbild nur ein Rücklauf) in Anspruch zu nehmen. Danach ist er zu einer Abnahme verpflichtet. Pro Rücklauf wird ein Werktag Reaktionszeit definiert.

Ziffer 6: Preise

6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des AN. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

6.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist beiden Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6.3 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom AN anerkannt ist.

Ziffer 7: Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungsbeträge werden nach Erteilung der Einzugsermächtigung von zum ersten eines jeden Monats im Voraus, beginnend mit dem Monat der ersten Werbesendung, nach Rechnungserstellung vom Konto des Vertragspartners abgebucht. Eine Rechnungsstellung durch den AN erfolgt im Voraus.

7.2 Sollte keine Einzugsermächtigung vorliegen, so ist der Rechnungsbetrag vom AG vor Leistungserbringung zu begleichen. Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung, mit der die Werbung im Einzelnen vereinbart wird, zu zahlen, spätestens jedoch 7 Tage vor Beginn der ersten Aussendung der einzelnen Werbeschaltung. Solange der Kunde die Vergütung nicht gezahlt hat, ist HD-Berlin berechtigt, die Aussendung zu verweigern. Der Kunde bleibt dennoch zur Zahlung der Vergütung auch für die ausgefallenen Aussendungen verpflichtet. Eine Pflicht zur Nachholung der versäumten Werbung besteht dann nicht.

7.3 Bei Verzug des AGs mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AGs ist der AN berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem AG irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragsnehmer erwachsen. Begründete Zweifel liegen insbesondere dann vor, wenn der AG mit Zahlungen mehr als 10 Tage in Verzug ist oder eine wiederholte Zahlungsstockung von mehr als 3 Werktagen erfolgte.

7.4 Kommt der Kunde- durch fehlende Deckung seines Kontos oder- aus weiteren Gründen, wie z.B. der unrechtmäßigen Stornierung der Einzugsermächtigung in Verzug, so kann HD-Berlin den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Leistungen mit Mindestvertragszeiten einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise verlangen.

7.5 Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn HD-Berlin einen höheren (Ausfall) Schaden nachweist. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.6 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt HD-Berlin vorbehalten. Weiter werden anfallende Gebühren und Arbeitsaufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

Ziffer 8: Vertragsstörung/Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragsnehmers ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet HD-Berlin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Diese zuvor vereinbarte Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.2 Der AN haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechungen bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau/Arbeitsmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt werden; Ausfälle oder Störungen des Online- und Mobilfunkverkehrs aufgrund innerer oder äußerer Einwirkungen; Programmausfälle infolge technischer Defekte außerhalb des Einflussbereiches des AN’s). Bei einer Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, wird dem AG für die ausgefallene Zeit eine Ersatzschaltung gewährt. Sofern der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung nicht mehr erreicht werden kann, wird der AN dem AG die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche stehen dem AG nicht zu. Diese zuvor vereinbarte Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.3 Ausfälle geringen Umfangs, die z.B. durch Reinigung, Wartung und Service entstehen und die 3% der vereinbarten Gesamtaussendezeit nicht überschreiten, wirken sich nicht auf die Vergütung aus Und werden als unerheblich vereinbart. Aussendungen über das geschuldete Maß hinaus (Mehrsendungen) werden mit eventuellen Ausfallzeiten verrechnet.

8.4 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Schaltungsbeginn spätestens bis 1 Woche nach Beendigung der Schaltung, gegenüber dem AN schriftlich geltend zu machen.

Ziffer 9: Datenschutz/Datenverwendung

9.1 HD-Berlin nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Kundendaten werden nur dann für Beratung, Werbung oder Marktforschung genutzt, wenn der Kunde schriftlich eingewilligt hat. Darüber hinaus kann HD-Berlin im Rahmen der Kundenbeziehung Text- oder Bildmitteilungen zu den oben genannten Zwecken an die Telefon-, die Post- oder Email Adresse des Kunden versenden. Der Kunde kann dieser Nutzung gegenüber HD-Berlin jederzeit widersprechen oder seine Einwilligung widerrufen. Anschriftenänderungen sind ebenfalls schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.

9.2 Soweit nicht anders vereinbart, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Informationen, Daten, Spezifikationen und immateriellen Rechte ab deren Kenntnis für die Dauer von 2 Jahren vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliches Einverständnis der jeweiligen anderen Vertragspartie offen zulegen oder an Dritte weiterzugeben, soweit es sich nicht um den jeweiligen Dritten rechtmäßiger Weise bekannte oder allgemein zugängliche Informationen, Daten, Spezifikationen und immaterielle Rechte handelt. Zudem verpflichtet sich die Vertragspartei solche vertraulichen Informationen Daten, Spezifikationen und Kenntnisse über immaterielle Rechte nur im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu verwenden. Die Vertragsparteien haben ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten und auf Einhaltung zu überwachen.

Ziffer 10: Datenaustausch mit Auskunfteien

HD-Berlin ist berechtigt, zum Schutz von Förderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges), dem von der Bürge Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) sowie der Schufa Holding AG (SCHUFA) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten im FPP oder bei der SCHUFA aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält HD-Berlin hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit zur Wahrung berechtigter Interessen von HD-Berlin, eines Vertragspartners der SCHUFA oder eines Teilnehmers des FPP erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Bei Firmenkunden tauscht HD-Berlin mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach diesen Grundsätzen aus.

Ziffer 11: Gerichtsstand

11.1 Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gesellschaftssitz der HD-Berlin. Die Befugnis, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

11.3 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und HD-Berlin der Sitz der HD-Berlin.

Ziffer 12: Salvatorische Klausel

Sollten AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen in demjenigen Umfang Gültigkeit behalten, wie es rechtlich am weitest gehenden möglich und zulässig ist. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, an einer neuen Vereinbarung mitzuwirken, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Die gesetzliche Vermutung einer vollständigen Unwirksam bei Vorliegen einer teilweisen Unwirksamkeit soll in diesem Vertragsverhältnis nicht gelten.

Stand: 22. August 2022